Mietvertrag kündigen
Themenübersicht:
Themenübersicht:
Eine termingemäße Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses ist notwendig, um sich weitere Mietkosten für die alte Mietwohnung trotz bereits erfolgten Bezugs der neuen Wohnung zu sparen. Seit dem 1. September 2001 beträgt die Kündigungsfrist für unbefristet Mietverträge 3 Monate.
In Ausnahmefällen ist auch eine vorzeitige Kündigung möglich. So ist der Wohnungseigentümer nur dann zu einer frühzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn der jetzige Mieter selbstständig einen Nachmieter stellt. Außerdem muss das Interesse des Mieters an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Mietvertrags erheblich übersteigen.
Ebenfalls für folgende Situationen ist eine frühzeitige Kündigungsfrist möglich:
Allerdings ist zu beachten, dass auch hier der Mieter verpflichtet ist, einen Nachmieter zu finden, der die schon erwähnten Forderungen erfüllt. Ein wichtiger Tipp dazu: Gehen Sie Ihren alten Mietvertrag ausführlich mit Ihrem Vermieter durch, so dass Unklarheiten gleich beseitigt werden können.
Sollten Sie schon den Mietvertrag für die neue Wohnung unterschrieben haben, gelten ab da an die im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen. Das heißt, dass Sie nicht einfach vom unterschriebenen Vertrag zurücktreten können, nur weil Sie diesen beispielsweise „erst gestern“ unterzeichnet haben.